Schul- und Hausordnung des Lessing-Gymnasiums

Ziel der Hausordnung

Die Hausordnung ist Teil der Schulordnung des Lessing-Gymnasiums, die auf den Leitgedanken des Lessing- Gymnasiums gründet. Die Hausordnung legt für alle am Schulleben beteiligte verbindliche Regeln fest. Verstöße gegen sie ziehen daher in der Regel Sanktionen der Klassen- oder Schulleitung nach sich. 

Präsenz

 Alle Schüler sind zur regelmäßigen Anwesenheit im Unterricht verpflichtet. 

Ist ein Schüler oder eine Schülerin verhindert, den Unterricht zu besuchen, muss am ersten Tag der Verhinderung (fernmündlich oder schriftlich) die Schule benachrichtigt werden. 
Lessing-Gymnasium, Josef-Braun-Ufer 15-16, 68165 Mannheim 
Tel.: 0621/293-6523, Fax: 0621/293-6519, e-mail: lessing-gymnasium.sekretariat@mannheim.de 

Die Lehrkräfte der 1. Unterrichtsstunde erfassen das Fehlen im Klassenbuch, die Lehrkräfte der Folgestunden überprüfen und ergänzen die Eintragungen. 

Bei seiner/ihrer Rückkehr, spätestens am dritten Tag nach Krankheitsbeginn, legt der Schüler/die Schülerin dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin eine schriftliche Entschuldigung vor. Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin bewahrt diese bis zum Ablauf des Schuljahrs auf. 

Schüler/Schülerinnen, die nicht an Klassenveranstaltungen oder -fahrten teilnehmen, besuchen den Unterricht, dem sie für diesen Zeitraum zugewiesen werden. 

Befreiungen vom Unterricht können auf Antrag gewährt werden

  • durch den Fachlehrer/die Fachlehrerin für eine Stunde
  • durch den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin für zwei Tage
  • in allen anderen Fällen und bei Befreiungen unmittelbar vor und nach den Ferien durch den Schulleiter.

Die Anträge auf Befreiung sind rechtzeitig vor dem Ereignis zu stellen, d.h. so, dass die Gründe geprüft und eine Entscheidung abgewogen getroffen werden kann. 
Der Antrag auf Beurlaubung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen sowie Gründe enthalten, die in der Schulbesuchsverordnung enthalten sind. Die Erziehungsberechtigten erklären im Beurlaubungsantrag, dass die Schülerin oder der Schüler den versäumten Unterrichtsstoff in eigener Verantwortung nachholt. 

Der Religionsunterricht und die Teilnahme am Religionsunterricht richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und der Verwaltungsvorschrift zum Religionsunterricht in der jeweils gültigen Form. Danach ist jeder Schüler grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seiner Religion (soweit allgemein angeboten) oder Konfession verpflichtet. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine schriftliche Abmeldung vom Religionsunterricht aus Glaubens- und Gewissensgründen durch den Schüler selbst in den ersten 14 Tagen eines Schulhalbjahres gegenüber dem Schulleiter möglich. 

Leistung und Hausaufgaben 

In die Leistungsbewertungen gehen ein:

  • Schriftliche Arbeiten
  • Tests
  • Mündliche Leistungen
  • Gleichwertige Leistungsfestellungen (GFS), Ggf. fachpraktische Leistungen
  • Hausarbeiten

Jeder Schüler ist verpflichtet, an allen schriftlichen Arbeiten und anderen Formen der Leistungsfeststellung zum angesetzten Termin teilzunehmen. 
Sollte ein Schüler wegen Krankheit oder Befreiung verhindert sein, an einer angekündigten Leistungsfeststellung teilzunehmen, so kann von dem Fachlehrer ein Nachtermin angesetzt werden; ein Anspruch auf einen Nachtermin besteht nicht. 

Wurden Leistungsfeststellungen unentschuldigt (d.h. nicht entsprechend den Regelungen in § 2) versäumt, wird die Leistung als ,,ungenügend“ gewertet. 
Hausaufgaben werden regelmäßig und gemäß den von der Schulkonferenz beschlossenen Rahmenregelungen gestellt, die Klassenlehrer achten darauf, dass Hausaufgaben ausgewogen auf Fächer und Schultage verteilt und unter Berücksichtigung des Stundenplans der Klasse gegeben werden. 

Schulweg und Abstellen von Fahrzeugen 

Auf dem Schulweg sind über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinaus die Regeln einzuhalten, die mit den Klassenlehrern und den Verkehrsbeauftragten der Schule besprochen wurden. Dies gilt insbesondere für das Verhalten am Josef-Braun-Ufer und den dortigen Haltestellen. 

Das Fahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen auf dem Schulgelände ist nicht gestattet. Ausnahmen werden von der Schulleitung genehmigt. 
Betreten und Verlassen der Schulgebäude 

Das Betreten des Schulgeländes oder der Schulgebäude ist ausschließlich den Personen gestattet, die daran ein berechtigtes, im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehendes Interesse haben. Das Betreten kann durch den Schulleiter untersagt werden. 

Das Schulgebäude wird um 7.30 Uhr geöffnet. Die Schüler halten sich vor Unterrichtsbeginn in der Regel in ihren Klassenzimmern auf. Bei Nachmittagsunterricht ist die 6. oder 7. Stunde als Mittagspause vorgesehen. Die Schulleitung entscheidet im Sommer über das Inkrafttreten des Sommerläuteplans.


Wenn der Unterricht erst mit einer späteren Stunde beginnt, halten sich Schüler, die früher in der Schule ankommen, in ihrem Klassenzimmer auf. Dies gilt ebenso für die Zeit nach Unterrichtsschluss. Das Verhalten ist so zu gestalten, dass der Unterricht in den anderen Klassen nicht gestört wird 
Ist fünf Minuten nach dem Läuten eine Klasse noch ohne Lehrkraft, so meldet dies der Klassensprecher oder ein Vertreter auf dem Sekretariat. 
Während der Unterrichtszeit dürfen die Schüler den Schulbereich nur mit ausdrücklicher Genehmigung der unterrichtenden oder Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen. 
Beim Verlassen des Klassenzimmers tragen die Schüler und die letzte unterrichtende Lehrkraft dafür Sorge, dass Abfälle sortiert entsorgt und dass die Stühle geordnet auf die Tische gestellt werden. Die Fenster werden geschlossen.


Verhalten in den Schulgebäuden, im Schulhof und im erweiterten Pausenbereich 
Das Verhalten in den Schulgebäuden ist an deren Zweckbestimmung auszurichten, dem Lehren und Lernen. Deshalb ist auch auf angemessene Kleidung zu achten. 
Mit den Einrichtungsgegenständen der Schule ist sorgsam umzugehen. Bei Sachbeschädigungen oder Verschmutzungen können gegen die Verursacher Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht ohne Kenntnis des Hausmeisters und nur in Absprache mit der Schulleitung aus einem Raum entfernt werden. Nach Veranstaltungen ist die ursprünglich vorgefundene Ordnung mit der entsprechenden Anzahl von Tischen und Stühlen – wie zu Schuljahresbeginn angetroffen - wieder herzustellen. 
Essen, Trinken und Kaugummi Kauen sind ohne ausdrückliche Erlaubnis der unterrichtenden Lehrkraft im Unterricht untersagt. 
Das Klassenlehrerteam teilt wöchentlich zwei Klassenordner ein. Die Klassenordner bleiben in der Großen Pause im Klassenzimmer, lüften das Zimmer, reinigen die Tafel und sorgen für Ordnung. Die übrigen Schüler der Klassen 5 bis 10 halten sich während der großen Pause auf dem Schulhof oder im erweiterten Pausenbereich auf. Bei Regen verbleiben die Schüler im Gebäude. Das Verlassen des Schulgeländes ist Schülern der Klassen 5-10 während der Pause nicht gestattet. Die Schüler der Kursstufe dürfen das Schulgelände verlassen oder sich iim Oberstufenaufenthaltsraum oder den Klassenzimmern im 3. OG aufhalten. Die Schüler begeben sich pünktlich nach dem Pausenschluss (Klingelzeichen) in ihre Klassenzimmer bzw. Fachräume. 
Während der Kernunterrichtszeit bis 14.00 Uhr ist das Ballspielen im Hof nur während der Großen Pause mit Softbällen erlaubt. Im Winter ist das Schneeballwerfen auf dem gesamten Schulgelände wegen der damit verbundenen Unfallgefahr nicht gestattet. 
Während der kleinen Pausen bleiben die Schüler in ihrem Klassenzimmer oder begeben sich in die Klassenräume der nächsten Unterrichtsstunde. Ballspielen oder Rennen auf den Fluren ist wegen der damit verbundenen Unfallgefahr nicht gestattet. 
Beim Umgang mit Energie (Heizung, Licht) ist auf den Schutz der Umwelt Rücksicht zu nehmen.
Im Falle von Verletzungen wenden sich die betroffenen Schüler an eine Lehrkraft, an das Sekretariat, an den Hausmeister oder den Schulsanitätsdienst. 
Mit Betreten des Schulgeländes sind Mobiltelefone, MP3-Player und andere elektronische Geräte während der gesamten Unterrichtszeit und in den Pausen auszuschalten. Mobiltelefone müssen bei schriftlichen Abiturprüfungen und anderen schriftlichen Prüfungen ausgeschaltet in die Schultasche gepackt werden. Die Taschen sind im Prüfungsraum für alle Teilnehmer der Prüfung sichtbar zu deponieren. Die Verwendung solcher Geräte für Unterrichtszwecke wird durch die Fachlehrkraft der jeweiligen Unterrichtsstunde geregelt und darf nur in deren Beisein erfolgen. 
An Tagen, an denen Sportunterricht stattfindet, wird empfohlen, diese Geräte, ebenso wie andere Wertsachen, zu Hause zu lassen. Der Schulträger leistet bei Verlust oder Diebstahl keinen Ersatz. 
Die Schüler sind verpflichtet, mit den entliehenen Schulbüchern und anderen Lernmitteln äußerst sorgfältig umzugehen. Bei Verlust oder unvertretbarer Verschmutzung bzw. Beschädigung ist Kostenersatz bis zur vollen Höhe des Kaufpreises zu leisten.


Das Verhalten im Brand- und Katastrophenfall regelt ein Alarmplan, der dieser Hausordnung beigefügt ist.

 
Alkohol, Rauchen, Suchtmittel 
Schülerinnen und Schüler, die im Sinne einer Suchtproblematik auffallen, sind umgehend der Schulleitung und der Präventionslehrkraft der Schule zu melden. Im Weiteren ist nach der Suchtvereinbarung des Lessing-Gymnasiums zu verfahren (Anlage). 
Im gesamten Schulgelände besteht Rauch- und Alkoholverbot. Außerhalb des Schulbereichs ist das Rauchen nur volljährigen Schülerinnen und Schülern, die sich außer Sichtweite befinden, gestattet.


Aushänge
Aushänge und Anschläge auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden dienen der Kommunikation der am Schulleben Beteiligten. Schulfremden Personen und Organisationen sind sie daher in der Regel nicht gestattet. Ausnahmen können von der Schulleitung zugelassen werden. 
Bei schulinternen Aushängen an den zu diesem Zweck freigegebenen Informationsbrettern sind folgende Regelungen einzuhalten:

  • Der Inhalt der Aushänge darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
  • Die Aushänge müssen von demjenigen, der sie zum Aushang bringt, auf dem Sekretariat vorgelegt werden und namentlich abgezeichnet sein.
  • Aushänge sind nur an den dafür vorgesehenen Flächen statthaft. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Schulleitung.


Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Kursstufe 
Die Regelungen der Hausordnung gelten entsprechend auch für alle Schülerinnen und Schüler der Kursstufe. Rechte und Pflichten, die für die minderjährigen Schüler von deren Eltern wahrgenommen werden, nehmen volljährige Schülerinnen und Schüler in der Regel selbst wahr. Dazu gehört insbesondere die Verantwortung für die Teilnahme am Unterricht und außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sowie die ordnungsgemäße Entschuldigung bei Versäumnissen. 
Die Schülerinnen und Schüler der Kursstufe unterschreiben mit dem Eintritt in die Kursstufe auf dem Sekretariat eine Erklärung, dass sie die Regelungen der Hausordnung am Lessing-Gymnasium zur Kenntnis genommen haben und sich daran halten werden.


Änderungen der Hausordnung 
Diese Fassung der Hausordnung und Suchtvereinbarung wurde in der Gesamtlehrerkonferenz vom 30.11.2016 und in der Schulkonferenz vom 07.12.2016 mehrheitlich verabschiedet. Änderungen der Hausordnung werden von der Schulleitung vorgelegt. Die Gesamtlehrerkonferenz gibt zu den vorgelegten Änderungen eine Stellungnahme ab. Die Änderungen treten in Kraft, wenn ihnen die Schulkonferenz zustimmt. 
gez. Jürgen Layer, OStD


Alarmplan (Anlage zur Hausordnung Punkt 7) Stand September 2014

1. Bei Brand- und Katastrophenfall ertönt das Alarmzeichen lang - kurz - lang ( --- . ---) über längere Zeit.
2. Bei Ausfall der Läutevorrichtung wird das Alarmsignal durch Zuruf gegeben.
3. Der unterrichtende Lehrer stellt fest, ob der Fluchtweg verraucht ist. Wenn nicht, verlassen die Schüler in kürzester Zeit das Klassenzimmer. Der Lehrer bildet den Abschluss.
 Ist der Fluchtweg verraucht, wird das Klassenzimmer nicht verlassen. Die im Raum befindlichen Personen machen sich am Fenster bemerkbar. 
Bei akuter Gefahr (z.B. Rauch eingedrungen, Feuer direkt vor der Tür, Verletzung einer Person) muss die rote Seite des laminierten DINA-4-Kartons (im Klassenraum vorhanden) sichtbar ans Fenster gehalten werden.
 Ist das Klassenzimmer akut nicht gefährdet und kann aber nicht verlassen werden, die grüne Seite ans Fenster halten. 
Klassenbücher bzw. Kurslisten mitnehmen. Bücher, Schultaschen usw. bleiben zurück; Fenster müssen geschlossen werden
4. Die Klassen des Hauptgebäudes verlassen, soweit sie sich in Räumen des Westteils befinden, das Haus über das westliche Treppenhaus durch den Haupteingang Josef-Braun-Ufer, gehen dann am Haus entlang zur Lessingstraße und über die Bassermannstraße in den angrenzenden Luisenpark. 

5. Schüler des Hauptgebäudes, die sich im Ostteil befinden, also auch die der Fachräume Chemie, Physik und Biologie, verlassen das Haus durch den Osteingang, begeben sich rasch über den Schulhof auf die Lessingstraße und durch diese über die Bassermannstraße in den angrenzenden Luisenpark. Klassen und Kurse der Pavillongebäude begeben sich ebenfalls in den Luisenpark. Evtl. halbseitig verriegelte Flügeltüren sind von den Zuerstkommenden beidseitig zu öffnen.
6. Wichtig ist, dass alle Schülerinnen und Schüler das Schulhaus in äußerster Ruhe und ohne Überstürzung verlassen.
Die größte Gefahr ist eine Panik.
7. Im Luisenpark versammeln sich alle Klassen und Kurse bei dem Lehrer, der sie gerade unterrichtet hat an den zugewiesenen Sammelpunkten (s. Bild). 
Dieser Lehrer führt eine Vollzähligkeitskontrolle durch und informiert die Schulleitung. 
8. Die Weisungen der Lehrkräfte, des Hausmeisters und der Feuerwehr sind zu befolgen. 
Polizei: 110 Sekretariat: 293-6523


Suchtvereinbarung des Lessing-Gymnasiums Mannheim

(Anlage zur Hausordnung Punkt 8) 
Präambel 
Diese Suchtvereinbarung stellt eine Hilfe zum Umgang mit Fällen von Suchtmittelmissbrauch im Schulbereich dar. Sie versteht sich als Hilfestellung für die direkt betroffenen Schüler/innen und die verantwortlichen Lehrkräfte der Schule. Sie dient darüber hinaus dem Schutz aller Schülerinnen und Schüler der Schule.
Unter Suchtmitteln versteht diese Vereinbarung Alkohol und illegale Drogen. Medikamente können bei bestimmten Konsummustern ebenfalls dazugezählt werden. Durch diese Vereinbarung wird eine notwendige Konsequenz im Vorgehen bei Einzelfällen erzielt, die zu einer effektiven Vermittlung von Hilfsangeboten für die Betroffenen führen sollen. 
1. Stufe 
Verhaltensauffällige Schülerinnen/Schüler werden beobachtet.
Bei fortgesetztem auffälligen Verhalten führt die/der Klassenlehrer/in bzw. Fachlehrer/in ein erstes Gespräch. Entsteht ein Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch, werden der Schülerin/dem Schüler entsprechende Hilfsangebote unterbreitet.
Gleichzeitig wird erwartet, dass sich die Schülerin/der Schüler um eine Verhaltensänderung bemüht, wobei sie/er über die weiteren Stufen der Suchtvereinbarung informiert wird.
Ein weiteres Gespräch wird vereinbart (Termin 2 – 4 Wochen).
Konnte der Verdacht nicht ausgeräumt werden, tritt Stufe 2 in Kraft. 
2. Stufe 
Gesprächsteilnehmende: 
Schülerin/Schüler
Lehrkraft, die als erste mit dem Problem konfrontiert wurde 
Präventionslehrer der Schule 
auf Wunsch Person(en) des Vertrauens der Schülerin/des Schülers 
evtl. Erziehungsberechtigte 
Gesprächsinhalte / Ziele / Maßnahmen: 
Der Schülerin/dem Schüler gegenüber wird festgestellt, dass sie/er die Absprachen laut Stufe 1 der Suchtvereinbarung nicht eingehalten hat.
Es wird erneut gefordert, das Verhalten zu ändern und Hilfsangebote anzunehmen.
Die Schülerin/der Schüler wird über die Konsequenzen ihres/seines Verhaltens informiert (z.B. auch nach § 90 Schulgesetz). 
Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben.
Ein weiteres Gespräch wird vereinbart.
Erfolgt im vereinbarten Zeitraum keine Verhaltensänderung tritt Stufe 3 in Kraft. 
3. Stufe 
Gesprächsteilnehmende: 
s. Stunde 2
zusätzlich: 
Erziehungsberechtigte
Schulleiter/in
Beratungslehrer/in (auf Wunsch einer/eines Beteiligten)

Gesprächsinhalte / Ziele / Maßnahmen:

  • Der unverzügliche Besuch einer psychosozialen Beratungsstelle wird verbindlich verlangt.
  • Im Rahmen einer Rechtsbelehrung wird auf § 90 Schulgesetz hingewiesen und die Möglichkeit eines Schulausschlusses angedroht, wenn keinerlei Hilfsangebote angenommen bzw. keine Verhaltensänderung erkennbar ist.
  • Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben.

4. Stufe
Gesprächsteilnehmende 
s.o.; zusätzlich gegebenenfalls das Jugendamt 
Gesprächsinhalte / Ziele / Maßnahmen: 
Wurden die Vereinbarungen von Stufe 3 nicht eingehalten, so werden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz eingeleitet.
Hilfsangebote werden wiederholt unterbreitet.
Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern unterschrieben. 
5. Stufe 
Bei Nichteinhaltung verfügter Auflagen erfolgt in der Regel befristeter oder endgültiger Schulausschluss nach § 90 Schulgesetz. 
Anmerkung 
Von diesem Vorgehen kann abgewichen werden, wenn z.B. die Beratungsstelle es empfiehlt. 

Wird festgestellt, dass die Schülerin/der Schüler auf dem Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe mit illegalen Drogen handelt, erfolgt unverzüglich der Schulausschluss nach § 90 Schulgesetz.